Am 20.7.2017 verabschiedete der Bundestag mit einer Mehrheit der Abgeordneten (393 gegen 226 Stimmen bei vier Enthaltungen) das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Als Begründung führte der Bundestag unter anderem auf, dass die Eingetragene Lebenspartnerschaft zwar dieselben Pflichten der Ehe beinhaltete, aber nicht alle vollen Rechte (z.B. Adoptionsrecht) begründete. Um nun auch diese Rechte den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zuzusprechen, wurde das neue Gesetz am 28.7.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes am 1.10.2017 in Kraft. Durch das Inkrafttreten wurde 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wie folgt angepasst: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“. Folglich ist die Ehe nunmehr für gleichgeschlechtliche Paare eröffnet. Fraglich ist allerdings, ob die Begründung des Bundestages den tatsächlichen Intentionen für die Einführung des Gesetzes entspricht. Vielmehr scheint es so, als sollte die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe neben der gewünschten Gleichstellung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren auch eine rechtspolitische Signalwirkung beinhalten. Ein Argument für diese These ist vor allem die Geschwindigkeit, mit der das Gesetz durch den Bundestag gebracht wurde, um es noch vor der Bundestagswahl 2017 verabschieden zu können. Gerade das schnelle Gesetzgebungsverfahren stellt das gravierendste Problem dar. So wurden viele Probleme, die mit dem Gesetz geschaffen wurden, nicht angemessen behandelt geschweige denn behoben. Diese Arbeit soll letztlich die durch das Einführungsgesetz geschaffenen bzw. durch das Umsetzungsgesetz nicht behobenen Problematiken offenlegen und im Ergebnis Reformvorschläge darstellen, mit welchen die geschaffenen Probleme am effektivsten gelöst werden können.
ISBN: 978-3-96023-380-0