Hurerei und Sittenverfall Bis weit ins 19. Jahrhundert sah das Strafgesetzbuch im Thüringischen drastische Strafen für Verstöße gegen die sittliche Ordnung und christliche Moral vor. Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsver-kehr, uneheliche Kinder, Duelle, Glücksspiel, Kleiderluxus – die Sittenpolizei hatte reichlich zu tun. Er hatte es mit seinen Untertanen nur gut gemeint. Ernst der Fromme von Sachsen-Gotha-Altenburg (1601-1675), dem es oblag, sein Herzogtum nach dem Dreißigjährigen Krieg einen sicheren Weg in eine glorreichere Zukunft zu ebnen, erließ zum Wohle des Volkes eine Reihe von Edikten, die 1653 in einer Landesordnung zusammengefasst wurden. Mit diesem Gesetzeswerk, das fast zwei Jahrhunderte nahezu unverändert blieb, hinterließ Ernst der Fromme ein bedeutendes Erbe. Im Fokus seines Handelns stand für den streng gläubigen Lutheraner dabei immer die Aufrechterhaltung des christlichen Lebenswandels. Zur Vermeidung von Duellen und Schlägereien gab es die Ordnung gegen das ‚Außfordern und Balgen‘. Darüber hinaus gab es eine Verordnung gegen das ‚Voll-, Zu- und Gleichsaufen‘. In einem anderen Erlass wurden die Feiern bei Verlobungen, Hochzeiten, Taufen und Begräbnissen geregelt. Und mit einer Kleiderordnung wurde der aufkommenden luxuriösen Mode ein Riegel vorgeschoben. Ernst der Fromme würde nicht seinen Beinamen tragen, wenn er nicht auch alles in seiner Macht stehende getan hätte, um der ausufernden Unzucht in seinem Herzogtum Einhalt zu gebieten. Ganz klar hatte er festgeschrieben, dass ‚keine öffentliche Hure im Lande geduldet, sondern gefänglich eingezogen, furter an Pranger gestellt, außgepaucket und ausgewiesen werden soll‘. Die Begriffe ‚Hure‘ und ‚Hurerei‘ waren entsprechend dehnbar. Frauen, die gewerbsmäßig ihren Körper feilboten oder die sich leichtfertig in die Arme eines Mannes begaben, wurden genauso bestraft wie der voreheliche Geschlechtsverkehr unter Verlobten.
ISBN: 978-3-89772-280-4